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Merkmale einer Friedfischangel
Eine Friedfischangel besteht aus einer Rute und einem einschenkligen
Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern, ausgenommen
Wirbeltiere und Krebse, bestückt ist. Köder wie Teig, Getreide, Wurm und
Made sind charakteristische Merkmale einer Friedfischangel.
Die Verwendung von Köderfischen, Krebsen oder Teilen von diesen oder
künstlichen Ködern wie Blinker, Spinner, Twister etc. oder von mehreren
Haken sind dagegen Merkmale der Raubfischangel und dürfen folglich ohne
Fischereischein nicht eingesetzt werden.
Raubfisch an der Friedfischangel?
Wie verhält man sich nun, wenn beim Friedfischangeln ohne
Fischereischein zufällig ein Hecht oder anderer Raubfisch beißt? Muss
der Fisch zurückgesetzt werden? Nein, das muss er nicht! Entscheidend
ist nicht der gefangene Fisch, sondern die Angelmontage.
Selbstverständlich müssen aber Vorschriften, wie Schonzeiten und
Mindestmaße eingehalten werden.
Lernen bleibt Anglerpflicht.
Nach § 18 des Fischereigesetzes des Landes hat jeder, der die
Fischerei ausübt, die fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen
Bestimmungen zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren
und weiterzubilden.
Die für das Angeln notwendige Sachkunde können sich Interessierte in
Lehrgängen aneignen, die unter anderem vom Landesanglerverband
Brandenburg angeboten werden.
Besonders wichtige Angelregeln
Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu
behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am
Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf
die wir Sie hinweisen möchten. Gleichzeitig dürfen maximal zwei
Handangeln eingesetzt werden. Festlegungen auf der Angelkarte sind
unbedingt einzuhalten. Beim Angeln ist ein Abstand von mindestens 50
Metern zu stehenden Fanggeräten einzuhalten.
Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen
unbedingt eingehalten werden (s. Tabelle)! Untermaßige und während der
Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Gewässer
zurückzusetzen. Es gilt der Grundsatz: Fische, die nicht sicher bestimmt
werden können, sind unverzüglich zurückzusetzen.
Zum Hältern von lebenden Fischen dürfen nur hinreichend geräumige
Netze, Behälter und andere Vorrichtungen verwendet werden. Der Zeitraum
der Hälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.
Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser
verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Gefangene Fische dürfen nur
vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
Die Hälterung darf nur in strömungsberuhigten Zonen erfolgen. Von
fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern
verboten. Forellen, Äschen, Saiblinge, Maränen und Lachse dürfen nicht
gehältert werden Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen
Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum
Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der
Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt.
Fischereiaufsicht
Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der
Angelfischerei kontrolliert im Land Brandenburg die Fischereiaufsicht.
Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind
berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen
und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der
Fischereiaufseher zu unterstützen.
Petri Heil!
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